Finanzierung

Die Eltern müssen die Leistungen für ihre Kinder beim Kostenträger selbst beantragen. Kostenträger ist entweder das Sozialamt (Vorschulkinder) auf der Grundlage der §54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §26 Abs.2 §§55 SGB IX oder das Jugendamt (Schulkinder) nach §35a Abs.2 SGB VIII. Für Vorschulkinder muß sie bei der Fachstelle für Frühförderung beantragt werden, für Schulkinder beim Jugendamt. Sie benötigen ausserdem für ihr Kind eine Stellungnahme von einem Kinder- und Jugendpsychiater. Wir unterstützen sie gerne bei der Antragstellung.
Es besteht auch die Möglichkeit der Privatfinanzierung. Die Behandlungssätze der Praxis sind durch den Berufsverband der Heilpädagogen anerkannt.